Neuerungen 2025
Darüber hinaus wird der Aktuar voraussichtlich der Mitgliederversammlung (MV) erneut eine Überschussbeteiligung für das Geschäftsjahr 2023/24 vorschlagen, so dass alle Versicherten mindestens eine Verzinsung von 2,00 % erreichen.
Beide Vorhaben setzen die Zustimmungen der Aufsichtsbehörde und der MV voraus.
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt 2025, erstmals einheitlich für alle Bundesländer, deutlich auf 96.600 EUR. Da die steuerliche Förderung von Beiträgen im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG für die Hannoversche Pensionskasse VVaG an diese BBG gekoppelt ist, erhöht sich auch der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf 7.728 EUR im Jahr bzw. der sozialabgabenfreie Betrag beläuft sich auf 3.864 EUR im Jahr bzw. 322 EUR pro Monat.
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) soll zudem die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland weiter gesteigert werden.
So hätten Arbeitnehmer künftig einen Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Betriebsrente, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Sie müssten also nicht mehr den Bezug der gesetzlichen Vollrente abwarten.
Als weiterer wesentlicher Punkt soll die Förderung von Geringverdienern durch den Ausbau des § 100 EStG verbessert werden. Ab 2025 sollen Arbeitgeberbeiträge in eine bAV bis höchstens 1.200 EUR p. a. (bislang max. 960 EUR p. a.) mit einer Lohnsteuerfreistellung gefördert und der maximale bAV-Förderbetrag für den Arbeitgeber von 288 EUR auf 360 EUR p.a. erhöht werden.
Die Einkommensgrenze soll ab 2025 auf 2.718 EUR monatlich erhöht (unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und durch eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze dynamisiert werden, so dass Beschäftigte durch eine Einkommenssteigerung regelmäßig nicht mehr aus der Förderung herausfallen.
Ein Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes steht aktuell zwar noch aus, aber bereits vorgesehen ist, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2028 prüfen soll, ob das mit dem BRSG II verbundene Ziel erreicht wurde. Ein BRSG III ist daher nicht ausgeschlossen.
Ralf Kielmann