Versicherungsmathematische Gutachten
Für die Bilanzierung Ihrer Pensionsverpflichtungen und zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzversicherung beim Pensions-Sicherungsverein (PSV) bieten wir Ihnen folgende Unterstützung an:
- Versicherungsmathematische Gutachten für unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusage) für:
• Deutsche Steuerbilanz (Pensionsrückstellung nach § 6a EStG)
• Deutsche Handelsbilanz (HGB/BilMoG)
• Kurztestate für den Pensions-Sicherungs-Verein
- Versicherungsmathematische Gutachten und Kurztestate für Unterstützungskassen (§ 4d EStG).
Wir erstellen die Gutachten sowohl für bereits versicherte Einrichtungen der Hannoverschen Kassen
als auch für neue Kunden. Sprechen Sie uns gerne an!
Weiterhin bieten wir Ihnen versicherungsmathematische Berechnungen an, zum Beispiel für:
- Hochrechnungen über die Entwicklung von Pensionsrückstellungen und Rentenzahlungen von Pensionsverpflichtungen (Prognoseberechnungen)
- Versicherungsmathematische Gutachten für Jubiläumsverpflichtungen
- Berechnung von unverfallbaren Ansprüchen
- Ermittlung von Kapitalabfindungen
- Bewertung von Kaufpreisrenten
Deutsche Steuerbilanz (Pensionsrückstellung nach § 6a EStG)
Für die Ertragssteuerbilanz erstellen wir Ihnen versicherungsmathematische Gutachten über die Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Eine Pensionsrückstellung darf hierbei höchstens mit dem Teilwert
der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als Teilwert gilt:
- Vor Beendigung des Dienstverhältnisses der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich ergebenden Barwertes betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge.
- Nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik sowie ein Rechnungszinssatz von 6% zu verwenden.
Deutsche Handelsbilanz (HGB / BilMoG)
Für die Handelsbilanz sind die Pensionsrückstellungen gemäß § 253 Abs. 1 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Daher sind bei der Bewertung langfristige Trendannahmen (Gehaltstrends, Rententrends, Fluktuationen ...) einzubeziehen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen, wobei eine durchschnittliche Restlaufzeit von
15 Jahren angenommen werden darf.
Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, sind mit der Pensionsrückstellung zu verrechnen
(§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das Deckungsvermögen ist dabei mit dem Zeitwert zu bewerten. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Beitrag unter einem gesonderten Posten als „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" in der Bilanz auszuweisen.
Kurztestate für den Pensions-Sicherungs-Verein
Für die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzversicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) erstellen wir die entsprechenden Kurztestate und senden sie auf Wunsch direkt an den PSV.
Die Bewertung orientiert sich dabei weitestgehend an der steuerlichen Pensionsrückstellung.
Hochrechnungen über die Entwicklung von Pensionsrückstellungen und Rentenzahlungen von Pensionsverpflichtungen (Prognoseberechnungen)
Auf Basis der handelsbilanziellen Pensionsgutachten können wir eine Prognose über die Entwicklung der Pensionsrückstellungen und Rentenzahlungen der nächsten Jahre berechnen. In Abstimmung mit dem Auftraggeber berücksichtigen wir dabei Gehalts- und Rentenentwicklungen sowie Eintritts-, Ausscheide- und Pensionierungsverhalten. Ebenfalls stellen wir die Auswirkungen verschiedener Rechnungszinsentwicklungen dar.
Ebenso für die Aktivseite können wir die Deckungsrückstellungen der Rückdeckungsversicherungen für die nächsten Jahre prognostizieren. Zusammen ergibt sich eine Aussage über das Entstehen einer eventuellen Deckungslücke.
Versicherungsmathematische Gutachten für Jubiläumsverpflichtungen
Für Jubiläumsleistungen aus Anlass eines Unternehmens- oder Dienstjubiläums besteht gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Passivierungspflicht in der Handelsbilanz. Die spätere Leistung ist auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers bis zum jeweiligen Jubiläum zu verteilen.
Die steuerliche Berechnung der Rückstellung für Jubiläumszahlungen erfolgt nach den Vorschriften des § 5 Abs. 4 EStG sowie gemäß dem BMF-Schreiben vom 08.12.2008.
Bilanzierung: Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitenden Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung in Form von Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen geben, stellen diese Fremdkapital dar. Sie sind dann handelsbilanziell (§249 Abs. 1 HGB) als „Pensionsverpflichtungen" auf der Passivseite zu bilanzieren.
Etwaige vorhandene Rückdeckungsversicherungen werden als Vermögensgegenstand auf der Aktivseite erfasst. Qualifizieren sich die Rückdeckungsversicherungen als Planvermögen (durch Verpfändung an den Versorgungsberechtigten oder im Rahmen eines Treuhandmodells) können diese wertmäßig mit den Pensionsrückstellungen saldiert werden.
Kontakt:
Johannes Mul
Verantwortlicher Aktuar
Versicherungsmathematische Gutachten
0511. 820798-35
mul@hannoversche-kassen.de