Steuer- und sozialabgabenfreie Höchstgrenzen 2022
Die im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung gezahlten Beiträge in die Hannoversche Pensionskasse VVaG bzw. für die Entgeltumwandlung (EGU) sind grundsätzlich in Anwendung des § 3 Nr. 63 Satz 1 des EStG zunächst bis zu 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei.
Werden darüber hinaus Beiträge in die HPK eingezahlt, richtet sich die steuerliche Behandlung nach dem Zeitpunkt der Zusage Ihrer Einrichtung. Handelt es sich um eine ab dem 01.01.2005 erteilte Neuzusage, können weitere 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (aber sozialabgabenpflichtig) geltend gemacht werden (§3 Nr. 63 Satz 3 EStG).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) für die alten Bundesländer soll 2022 von 85.200 Euro auf 84.600 Euro sinken.
Da die steuerliche Förderung von Beiträgen im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG an diese BBG gekoppelt ist, ergeben sich Folgen für den Höchstbetrag, der steuerfrei in die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds eingebracht werden kann.
Sinkt nun die BBG, würde damit im Jahr 2022 der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten bAV 6.768 Euro (= 84.600 Euro x 8%) anstatt 6.816 Euro im Jahr 2021 (= 85.200 Euro x 8%) betragen. Er würde also um 48 Euro im Jahr bzw. 4 Euro pro Monat absinken. Sozialabgabenfrei wären dann 3.384 EUR im Jahr bzw. 282 EUR pro Monat.
Bei einer Direkt- oder Unterstützungskassenzusage (z.B. rückgedeckt in der Hannoverschen Alterskasse) gibt es – unabhängig von der Finanzierungsart – keine steuerlichen Begrenzungen ähnlich dem § 3 Nr. 63 EStG.
Allerdings ist eine EGU auch in diesen Durchführungswegen nur bis zu 4 % der BBG (West) frei von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Hinweis zur EGU: Ab 2022 gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15% auch für Altverträge (vor 2019). Für Neuverträge ab 2019 galt dies bereits vorher.
Für den Arbeitgeber ist dies trotzdem kostenneutral, da er auf die EGU-Beiträge innerhalb der ersten Höchstgrenze ebenfalls Sozialabgaben spart.
Kontakt:
Ralf Kielmann
kielmann@hannoversche-kassen.de